Wenn der Schnee kommt – Wer räumt?

Falsch geräumt gibt Ärger mit den Nachbarn - ein Tipp von Ihrem Malereibetrieb Arno Plaggenmeier GmbH - gefunden auf http://schulhausmeisterseiten.de/

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Anfang November ist eine gute Zeit, um über die winterlichen Pflichten nachzudenken. Ob Hausbesitzer, Wohnungsbesitzer oder Mieter: Wenn es schneit kann jeder in der Pflicht sein.

Mieter sollten einen Blick in den Mietvertrag und die Hausordnung werfen um festzustellen, ob ein externer Räumdienst beauftragt ist oder ob die Mieter sich die Räumarbeit teilen müssen und wann wer dran ist. Da das durchaus zeitaufwändig sein kann sollte man drauf vorbereitet sein.

Als Eigentümer einer Wohnung oder Wohnanlage ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Räumdienst von der Hausgemeinschaft damit beauftragt ist die Wege frei zu halten. Ein Blick in die letzten Abrechnungen und die Beschlüsse der Eigentümerversammlung schafft schnell Klarheit.

Hausbesitzer und Grundstückseigentümer tragen die Verantwortung für die Räumung häufig selbst. Wobei die Definition, wie weit die Räumpflicht geht relativ unklar ist. Beziehungsweise absolut, je nach Perspektive. Generell gilt, dass der Zustand der Gehwege erreicht werden muss, der zur Verhütung von Gefahren geeignet ist. Das schließt Präventivmaßnahmen für die Zeiten ein, an denen Sie als Verantwortlicher unter Umständen nicht sofort tätig werden können, es aber bereits abzusehen ist, dass eine Gefährdung des Verkehrs eintreten wird. Betroffen sind alle ans Grundstück angrenzenden Wege und Straßen, die von Schnee und Eis befreit sein müssen. Selbst wenn es keinen Weg für Fußgänger gibt ist auf der Fahrbahn ein Pfad für die Fußgänger frei zu halten, so dass zwei Personen einander ohne Gefahr passieren können.

Auf jeden Fall ist bei dem Einsatz von Streumitteln zu berücksichtigen, dass beim Einsatz von Salzprodukten Vorsicht geboten ist. Das ist zwar nicht vollkommen verboten, aber tatsächlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Zitat der Bremer Umweltberatung: Sie dürfen nur in geringen Mengen und nur bei Glatteis sowie zum Auftauen festgetretener Eis- und Schneerückstände gestreut werden. Überall wo Bäume an den Straßen stehen oder begrünte Grundstücke angrenzen, darf das aggressive Auftaumittel nicht verwendet werden. Damit gibt es, abgesehen von einigen Hauptverkehrsstraßen, kaum Ausnahmen von diesem Verbot.”
Nach erfolglosem Einsatz der Schneeschippe und des Besens sollten daher Sand und Split das Streumittel der Wahl sein, so lange das irgend möglich ist. Diverse dafür vorgesehene Produkte, zum Teil auch aus nachwachsenden Rohstoffen, erhalten Sie im Baumarkt Ihres Vertrauens.
Weiterhin ist zu beachten, dass mit dem geräumten Schnee keine Behinderung oder Gefährdung an anderer Stelle erzeugt werden darf, d.h. z.B. Zufahrtswege, aber auch Hydranten dürfen nicht zugeschüttet werden.
Ein letzter Hinweis: bereiten Sie sich rechtzeitig vor. Wenn Sie morgens im Schnee stehen hat wahrscheinlich kein Baumarkt auf. Im Verlauf der letzten Winter ist es auch immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung mit Streugut gekommen.